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Nachdem das Kurfürstentum Sachsen die Folgen des Dreißigjährigen Krieges überwunden hatte, erhielt die Landespost einige Bedeutung. Es stellte sich heraus, dass sich die Notwendigkeit ergab, ordnend und regelnd in die Postorganisation einzugreifen.
Die Postordnung des Kurfürsten Johann Georg II. vom 30. April 1661 erklärte das Postwesen zum landesherrlichen Regal, führte damit den Postzwang ein und übertrug dem Postmeister in Leipzig die Aufsicht über das Postwesen des ganzen Kurfürstentums.
Am 19. Mai 1693 erforderte es die Entwicklung der Postverhältnisse weitere ins Detail gehende Bestimmungen zu treffen. Die erneute Post- und Taxordnung Johann Georg IV. befasste sich im Wesentlichen damit, Ordnung in den Betrieb der fahrenden und reitenden Posten zu bringen.
Die Zeit um 1700 war gekennzeichnet von einer stürmischen Entwicklung der sächsischen Post. Den Oberpostmeistern Kees war zu verdanken, dass durch die Anlegung neuer und die Erweiterung bestehender wichtiger Postkurse ein wesentlicher Aufschwung des sächsischen Postwesens erreicht wurde. Diese Erweiterung des Umfangs des Postwesens führte dazu, dass seitens des Staates durch die Herausgabe zahlreicher Verordnungen und Einzelerlasse in den Postbetrieb regelnd eingegriffen wurde.
Als August der Starke im Jahre 1712 die Post in unmittelbare Staatsverwaltung übernommen hatte, war der Zeitpunkt gekommen, die im Laufe der Jahre ergangenen Einzelerlasse in einer neuen Postordnung zusammenzufassen. Der Kurfürst beauftragte demzufolge den damaligen Oberpostkommissar Leonhard mit deren Erarbeitung.
Am 27. Juli 1713 wurde die neue kursächsische Postordnung erlassen (im Weiteren „Postordnung 1713“ bezeichnet). Die 72 Paragraphen der Postordnung bildeten die Grundlage für die Ausübung des Dienstes der damaligen Postbeamten.

Die Entwicklung der Verkehrsverhältnisse hatte zur Folge, dass einzelne Bestimmungen durch Einzelverordnungen geändert oder ergänzt wurden. In einer neuen Postordnung wurden diese Änderungen jedoch fast 150 Jahre lang nicht zusammengefasst.
1849 erschien eine Postverfassung für das Königreich Sachsen. In 15 Kapiteln mit insgesamt 269 Paragraphen wurden zu allen Bereichen der Post Ausführungen gemacht, welche durchgängig mit Quellenangaben belegt wurden.

Erst am 7. Juni 1859 wurde die Postordnung vom 27. Juli 1713 durch eine neue Postordnung und ein Postgesetz ersetzt. Die Postordnung hatte mit einigen Änderungen bis zum Ende der Königlich Sächsischen Post am 31. Dezember 1867 Gültigkeit.

Ab dem Jahr 1841 gab die Königliche Oberpostdirektion Leipzig Postverordnungsblätter für die Königlich Sächsischen Postanstalten heraus. Mit den Postverordnungsblättern wurden die Postbediensteten über alle Veränderungen zur Sicherung und ordnungsgemäßen Durchführung des Postbetriebes informiert. Neben den allgemeingültigen Verordnungen waren alle wesentlichen Veränderungen der Einzelpostkurse aufgeführt.
Beiträge aus den Rundbriefen Nr. 1 bis Nr. 100 sind im Punkt 7.5 des Inhaltsverzeichnisses ausgewiesen. Auch die zugehörigen Rundbriefe Nr. 1 bis Nr. 100 sind im öffentlichen Teil unter dem Punkt „Unser Sammelgebiet“ > „Rundbriefe“ einsehbar.